Schritt 1: Bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Grund hierfür ist, dass eine Ehe nur dann geschieden werden soll, wenn klar ist, dass sie gescheitert ist. Üblicherweise zieht ein Ehegatten aus der Ehewohnung aus. In der Regel beginnt damit das Trennungsjahr zu laufen. Es ist aber auch möglich, dass die Ehegatten noch zusammen in der gleichen Wohnung bleiben und das Trennungsjahr trotzdem beginnt. Erforderlich ist eine Trennung von „Tisch und Bett“. Werden Mahlzeiten regelmäßig gemeinsam eingenommen, wäscht der eine Ehegatte noch die Wäsche für den anderen, wird noch gemeinsam Urlaub verbracht oder gibt es einen ernstgemeinten Versöhnungsversuch, beginnt das Trennungsjahr von vorne.
In besonderen Ausnahmesituationen besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag sofort einzureichen. Bei einer sog. Härtescheidung muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB. Eine Härtescheidung kommt in Betracht, wenn es dem die Scheidung begehrenden Ehegatten nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Dies kann z.B. bei einer vorsätzlichen Straftat eines Ehegatten gegen den anderen gegeben sein. Die Familiengerichte stellen üblicherweise sehr hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit, so dass die Voraussetzungen für eine Härtescheidung selten als erfüllt angesehen werden.
Schritt 2: Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Der Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Liegt eine einvernehmliche Scheidung vor, besteht nur sog. einseitiger Anwaltszwang, d.h. nur der Ehegatte, der die Ehescheidung einreichen lässt, benötigt einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann sich selbst vertreten. Aus Kostengründen ist dies im Fall einer einvernehmlichen Scheidung auch zu empfehlen. Ist die Scheidung dagegen streitig, kann der Antragsgegner einen eigenen Antrag nur stellen, wenn er sich auch von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt.
Mit Einreichung des Scheidungsantrages sind die Gerichtskosten einzuzahlen. Die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherungen schließen fast immer die Übernahme der Kosten für das Scheidungsverfahren aus. In der überwiegenden Zahl der Fälle gewährt das Familiengericht allerdings Verfahrenskostenhilfe. Dann muss kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden und die Rechtsanwaltskosten werden von der Staatskasse übernommen. Für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist das Prozesskostenhilfeformular auszufüllen (siehe Prozesskostenhilfeformular). Ob auch Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllen, ermittelt Ihnen der
Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Insbesondere soll er dem Gericht mitteilen, ob er mit der geforderten Ehescheidung einverstanden ist.
Schritt 3: Ist nichts anderes vereinbart, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu erhalten beide Ehegatten jeweils ein Formular, welches sie auszufüllen haben (siehe Formular Versorgungsausgleich). Beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten gesammelten Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt. Die Berechnung erfolgt durch den jeweiligen Rententräger.
Schritt 4: Sobald die Berechnung zum Versorgungsausgleich vorliegt, kommt es zum Scheidungstermin. Hier ist es erforderlich, dass die Ehegatten persönlich erscheinen. Der Scheidungstermin beginnt damit, dass das Gericht die Personalien der Ehegatten anhand der Ausweisdokumente überprüft. Dann nimmt das Gericht die im Original mitzunehmende Heiratsurkunde in Augenschein, um festzustellen, ob überhaupt eine Ehe besteht. Anschließend klärt das Gericht, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatte die Ehe als gescheitert ansehen. Hierzu hört das Gericht die Ehegatten an. Die Frage, welcher Ehegatte die Scheidung verschuldet hat, spielt dabei normalerweise keine Rolle. Die Ehe wird am Ende der Verhandlung durch gerichtlichen Scheidungsbeschluss geschieden.
Onlinescheidung: Ist eine einvernehmliche Scheidung beabsichtigt, kommt auch eine Onlinescheidung in Betracht. Dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie wenig Zeit haben. Hierfür füllen Sie bitte die das Formular „Onlinescheidung“ aus.
Weitere Familiensachen: Natürlich stehen Ihnen die Rechtsanwälte Boysen & Paetzelt auch für die Wahrnehmung Ihrer familienrechtlichen Interessen in Fragen des Sorgerechts, Umgangsrechts, Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie der Vaterschaftsanfechtung zur Verfügung.
Das deutsche Scheidungsrecht ist ziemlich kompliziert für einen Laien wie mich.Deshalb war ich sehr froh, dass ich in allen Fragen einen kompetenten Ansprechpartner hatte.
#Anja Leisting